Wie beantrage ich die Umsatzsteuerbefreiung?

Kurz und kompakt

  • Die Kleinunternehmerregelung erlaubt eine Steuerbefreiung bei Bruttoumsätzen unter 22.000 Euro im Vorjahr und max. 50.000 Euro im laufenden Jahr. Ein freiwilliger Verzicht auf die Befreiung ist möglich, gilt dann aber für fünf Jahre.

  • Auch bestimmte Berufsgruppen und Tätigkeiten – wie Heilberufe, Bildungsarbeit oder Immobilienvermietung – können unabhängig vom Umsatz steuerfrei sein.

  • Die Beantragung erfolgt über den ELSTER-Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Unternehmensgründung. Werden die gesetzlichen Umsatzgrenzen eingehalten, bleibt die Befreiung bestehen. Bei Überschreitung wird man im Folgejahr steuerpflichtig.

Die Regelungen zur Befreiung einfach erklärt

Als Unternehmer können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuerpflicht befreit werden. Hier erfahren Sie, wer diese Steuererleichterung in Anspruch nehmen kann und wodurch sich die verschiedenen Formen der Steuerbefreiung unterscheiden.

Für wen ist die Befreiung von der Umsatzsteuer möglich?

Im Normalfall sind alle Unternehmerinnen und Unternehmer dazu verpflichtet, auf sämtliche Lieferungen und Leistungen eine Umsatzsteuer zu erheben. Als Unternehmerin oder Unternehmer gelten Sie bereits, wenn Sie eine Immobilie vermieten. Auch Selbstständige wie Freiberuflerinnen, Freiberufler und Gewerbetreibende fallen unter diese Regelung.

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht allerdings nach Paragraf 4 Absatz 12 für bestimmte Fälle die Möglichkeit zur Umsatzsteuerbefreiung vor. Das bedeutet konkret, dass Sie ausgehende Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausweisen. Sie dürfen keine Vorsteuern gegenüber dem Finanzamt geltend machen und müssen deswegen auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen.

Die bekannteste Form dieser Steuererleichterung ist die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 UStG. Sie besagt, dass jene Unternehmer keine Umsatzsteuer zahlen, deren Bruttoumsatz

  • im vorangegangenen Geschäftsjahr unter 22.000 Euro lag und
  • im laufenden Jahr die Grenze von 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreitet.

Daneben kann die Möglichkeit der Umsatzsteuerbefreiung – unabhängig vom erzielten Umsatz – auch für bestimmte Berufsgruppen oder Sachverhalte in Anspruch genommen werden zum Beispiel für:

  • selbstständige Lehrkräfte an Bildungseinrichtungen,
  • Bildungseinrichtungen und staatliche Einrichtungen wie Museen, Theater oder Orchester,
  • medizinische Heilbehandlungen,
  • Kauf und Verkauf von Grundstücken sowie Vermietung oder Verpachtung.

In Paragraf 4 UStG sind sämtliche steuerbefreiten Tätigkeiten aufgelistet. Für bestimmte Leistungen, wie zum Beispiel im Bereich der Lehrtätigkeit oder im medizinischen Bereich sind staatliche Genehmigungen erforderlich. Liegen diese Genehmigungen nicht vor oder sind sie zeitlich befristet, kann es zur Umsatzsteuerpflicht kommen, falls die Kleinunternehmerregelung nicht greift.

Wie beantrage ich die Umsatzsteuerbefreiung?

Das Finanzamt entscheidet direkt bei der Anmeldung Ihrer selbstständigen Tätigkeit über die Umsatzsteuerbefreiung. Sie erhalten im Online-Portal ELSTER einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, in dem Sie Ihre Tätigkeit und Ihren voraussichtlichen Umsatz angeben. Wenn der Umsatz der genannten Größenordnung für die Kleinunternehmerregelung entspricht, werden Sie automatisch von der Umsatzsteuerpflicht befreit.

Auf die Befreiung können Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer aber auch freiwillig verzichten. Diese Möglichkeit kann gerade in der Gründungsphase interessant sein, wenn größere Anschaffungen oder Investitionen getätigt werden, bei denen Sie die Vorsteuer geltend machen möchten. Sie sind dann jedoch fünf Jahre an diese Regelung gebunden.

Wenn Sie bereits länger selbstständig sind und Ihr Umsatz unter die Grenzen der Kleinunternehmerreglung fällt, dann sollte Ihr Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung nach Paragraf 19 UStG durch einen schriftlichen Antrag bei Ihrem Finanzamt problemlos möglich sein.

Wie lange gilt die Umsatzsteuerbefreiung?

Eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht gilt nur, solange die gesetzlichen Bedingungen erfüllt werden: Sobald eine Kleinunternehmerin oder ein Kleinunternehmer in einem Jahr die Umsatzgrenze von 22.000 Euro übersteigt, wird sie oder er im darauffolgenden Geschäftsjahr umsatzsteuerpflichtig.

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